Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 25 Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung
Stand: 13.04.2025
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- VG Sigmaringen, 19.07.2017 – 5 K 1899/17Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 19.07.2017 – 5 K 3625/17Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden wegen Beteiligung an Aufnahmeritualen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/25#abs-1 (1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). Die Verschärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/25#abs-2 (2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen. Sie darf nur gegen diejenigen verhängt werden, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/25#abs-3 (3) Die strenge Ausgangsbeschränkung ist die Ausgangsbeschränkung, die vor der Truppe bekannt gemacht wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.